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Datum
19.03.2020

Coronavirus: Was Geldanleger, Reisende, Arbeitnehmer und Unternehmer jetzt wissen sollten

Das Coronavirus breitet sich auch in Deutschland weiter aus. Schulen und Kindergärten haben bereits deutschlandweit dicht gemacht, große Veranstaltungen werden abgesagt, auch viele Firmen schicken ihre Mitarbeiter nach Hause. Welche Rechte und Pflichten habe ich als Reisender, als Arbeitnehmer? Was zahlt die Krankenkasse? Was ist bei Betriebsunterbrechung wegen Quarantäne? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Coronavirus: Was Geldanleger, Reisende und Arbeitnehmer jetzt wissen sollten
(GettyImages/ArtistGNDphotography)

Die Börsen spielen wegen des Coronavirus verrückt. Was nun?

Wer bei seinem langfristigen Vermögensaufbau auch in Aktien, Fonds oder ETFs investiert, sollte sich nicht von emotionalen, kurzfristigen Entscheidungen leiten lassen, sondern sich auf seinen geplanten Anlagehorizont besinnen. Die Börsen reagieren häufig mit großen Kursschwankungen auf unerwartete Ereignisse. Privatanleger, die beispielsweise regelmäßig per Sparplan investieren, könnten mittel- bis langfristig sogar von kurzfristigen Kurseinbrüchen profitieren, weil sie aktuell zu niedrigeren Kursen nachkaufen. Aktiv verwaltete Fonds bieten den Vorteil, dass Investmentprofis die aktuellen Entwicklungen im Blick haben und entsprechend reagieren können. Wer Beratungsbedarf hat, sollte sich an seinen MLP Berater wenden, um die Situation in Ruhe zu besprechen.



Ich habe eine Reise in ein vom Coronavirus betroffenes Land gebucht. Kann ich einfach stornieren?

Wer seinen Urlaub aus Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus absagen möchte, muss damit rechnen, zumindest auf einem Teil seiner Kosten sitzen zu bleiben. Wichtig: Zunächst einmal mit dem Anbieter sprechen. Viele reagieren kulant und machen beispielsweise Umbuchungen möglich. In den meisten Fällen werden allerdings Stornierungsgebühren anfallen, egal, ob Pauschalreise, Flug, Zug oder Hotel.

Grundsätzlich haben Pauschalreisende bessere Karten, denn sie genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Berufen Sie sich bei der Stornierung auf den Paragrafen 651h BGB. Dort ist der Rücktritt vor Reisebeginn aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ oder umgangssprachlich „höhere Gewalt“ geregelt. Auch auf die Ausbreitung einer Epidemie können Sie sich berufen.

Wer seine Reise individuell gebucht hat, genießt keinen besonderen Schutz. Hier sind Sie auf die Kulanz von Airlines und Hotelbetreibern angewiesen. Wie hoch die Stornogebühren sind, hängt von den Buchungsbedingungen ab.

Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?

Grundsätzlich ist das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus nicht über die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung abgedeckt. Selbst wenn der Kunde eine Reise in ein Krisengebiet gebucht hat, für die es eine offizielle Reisewarnung gibt, besteht kein Versicherungsschutz und werden keine Stornokosten erstattet. Versicherte Rücktrittsgründe sind dagegen eine schwere Erkrankung oder eine Unfallverletzung beziehungsweise eine Schwangerschaft.

Ich habe eine Reise gebucht – und möchte diese auch antreten. Meine Fluggesellschaft hat aber den Flug storniert? Was nun?

Viele Airlines haben ihre Flugpläne drastisch ausgedünnt. Die Lufthansa beispielsweise streicht 95% ihrer Flüge. Den Preis für das Flugticket bekommen Reisende entweder zurück oder sie können kostenlos auf einen anderen Flug umbuchen, wenn sie das wollen.

Ob dem Reisenden mit der Annulierung des Fluges zusätzlich Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechtverordnung zustehen, ist laut den Verbraucherzentralen aktuell schwer zu beurteilen. Generell richtet sich die Höhe dieser Ausgleichszahlungen nach der Flugstrecke und beträgt zwischen 150 und 600 Euro. Wenn die Fluggesellschaft Sie mehr als 14 Tage vor dem Abflugtermin über die Streichung Ihres Fluges informiert, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf eine solche Ausgleichszahlung.

Ob die Airlines Entschädigungen in der aktuellen Corona-Krise bezahlen müssen, hängt davon ab, ob sie sich auf „höhere Gewalt“ berufen können. Denn Fluggesellschaften haften nicht, wenn sie nachweisen können, dass sie die Annullierung nicht verschuldet haben. Dies ist beispielsweise bei Startverboten, Streik der Fluglotsen oder schlechtem Wetter der Fall. Es ist aktuell allerdings fraglich, ob die Corona-Krise auch darunter fällt. Wenn nicht, müsste die Fluggesellschaft dem Reisenden finanzielle Schäden erstatten, die durch den Flugausfall entstehen. Beispielsweise Stornogebühren für Hotel, Mietwagen und gebuchte Ausflüge oder Konzert-Tickets, die verfallen.

Von der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichszahlungen müssen Reisende sich nach Angaben der Verbraucherzentralen auf eventuelle Schadenersatzansprüche anrechnen lassen. Wer beispielsweise 300 Euro als Entschädigung für einen Flugausfall bekommt, muss davon die 200 Euro Stornokosten für sein Hotel bezahlen – und bekommt diese nicht noch oben drauf.

Umbuchung versuchen

Wer die Nachricht bekommt, dass ein Flug storniert wurde, sollte sofort mit seiner Fluggesellschaft Kontakt aufnehmen. Vielleicht ist eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug möglich, auch bei einer anderen Airline oder eine alternative Anreise mit der Bahn? Dann fällt der Urlaub nicht komplett ins Wasser. Ist das nicht möglich, sollten Sie sofort Hotel und Mietwagen-Anbieter kontaktieren, um die Stornogebühren möglichst gering zu halten. Sammeln und dokumentieren sie sämtliche angefallene Kosten, um von der Fluggesellschaft entsprechenden Schadenersatz zu fordern.

Ich habe Angst, mich angesteckt zu haben. Zahlt die Krankenkasse den Coronavirus-Test?

Die Kosten für einen Test werden von den privaten und gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn der Hausarzt oder ein anderer Mediziner in einer Klinik oder beim Gesundheitsamt den Patienten als Verdachtsfall einstuft. Die Kriterien, die dafür erfüllt sein müssen, hat das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Webseite genau definiert.

Wer diese Kriterien nicht erfüllt – und sich trotzdem testen lassen möchte, muss zwischen 130 und 200 Euro aus eigener Tasche zahlen.

Wer zahlt bei einer Erkrankung mit dem Virus?

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt und wird krankgeschrieben, hat er wie gewohnt Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach erhält er Krankengeld und die Krankentagegeldversicherung greift, falls eine abgeschlossen wurde. Erkrankt ein Selbstständiger oder Freiberufler und wird krankgeschrieben, erhält er – sofern er den allgemeinen Beitragssatz gewählt hat – direkt Krankengeld bzw. nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit Leistungen aus seiner Krankentagegeldversicherung.

Wegen Coronavirus-Verdacht schließt der Kindergarten oder die Schule meiner Kinder für zwei Wochen. Kann ich dann auch einfach zuhause bleiben?

Ist das Kinde erkrankt, ist es für eine kurze Zeit möglich, das Kind zuhause zu versorgen. Pro Kind und Elternteil ist dieser Anspruch auf 10 Arbeitstage begrenzt (Alleinerziehende 20 Arbeitstage). Ist das Kind gesund und Kindergärten und Schulen haben geschlossen, darf lein Elternteil kurzfristig zuhause bleiben, sofern keine alternative Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist.

In beiden Fällen muss umgehend der Arbeitgeber informiert werden. Dabei sollte geklärt werden, ob sich für diese Zeit Homeoffice, Abbau von Überstunden oder unbezahlter Urlaub nutzen lässt.

In beiden Fällen muss umgehend der Arbeitgeber informiert werden. Dabei sollte geklärt werden, ob sich für diese Zeit Homeoffice, Abbau von Überstunden oder unbezahlter Urlaub nutzen lässt.

Ich muss mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren und habe Angst, mich auf dem Weg oder am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus anzustecken. Darf ich von zuhause arbeiten?

Die Sorge vor Ansteckung, ist kein Grund, nicht im Büro zu erscheinen. Wer auch sonst regelmäßig im Home-Office arbeitet – und das nötige Equipment und IT-Zugänge besitzt – kann vielleicht seinen Vorgesetzten überreden, mehr als üblich von zuhause zu arbeiten. Ein Recht darauf, hat er aber nicht.

Welche Versicherung leistet, wenn Unternehmer ihren Betrieb vorübergehend wegen Quarantäne schließen müssen?

Als Versicherungsfall gelten behördliche Quarantänemaßnahmen oder -verfügungen, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie explizit gegen die versicherten Personen oder gegen den Betrieb selbst ergehen. Wenn die Regierung hingegen eine bestimmte Region unter Quarantäne stellt, wie es beispielsweise in Italien der Fall ist, und der Betrieb sich in dieser Region befindet, liegt kein Versicherungsfall vor.

Praxisausfallversicherung

Die Praxisausfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Ärzte und bestimmte Freiberufler wie Anwälte oder Physiotherapeuten, sofern diese ihre Betriebstätigkeit wegen Quarantäne unterbrechen müssen. Die Versicherung deckt die fixen Betriebskosten für die Dauer von in der Regel einem Jahr ab.

Betriebsschließungsversicherung

Diese Versicherung leistet bei Unterbrechungsschäden, wenn der Betrieb infolge einer meldepflichtigen Seuche nach Infektionsschutzgesetz geschlossen wird. „Diese Spezialabsicherung wird in der Regel primär für Betriebe angeboten, die Lebensmittel verarbeiten, und für Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen bei MLP. Die Leistungsdauer ist ebenfalls wie die -höhe abhängig vom jeweiligen Tarif bzw. der individuellen Vereinbarung.

Wichtig zu wissen: Bei bereits bestehenden Verträgen kann es vorkommen, dass Gesellschaften die Deckung für Versicherungsfälle durch das Coronavirus ablehnen. Das liegt daran, dass einige Gesellschaften meldepflichtige Krankheiten in den Bedingungen abschließend aufgezählt haben und das neue Virus nicht versichert ist, weil dafür erst nachträglich eine Meldepflicht erlassen wurde. „Zudem beobachten wir derzeit, dass viele Gesellschaften aufgrund der aktuellen Lage keine neuen Verträge abschließen“, erklärt Schwarz.

Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung

Über diese Versicherung besteht kein Versicherungsschutz, da das Virus eine Seuche ist und keine Sachgefahr wie Feuer oder Leitungswasser darstellt.

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