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Datum
18.11.2019

Straßenbaubeiträge – wann müssen Anlieger mit bezahlen?

Straßenausbau, neue Laternen, mehr Parkbuchten – viele Kommunen bitten die Anlieger bei solchen Baumaßnahmen mit zur Kasse. Doch nicht immer sind die Bescheide auch richtig.

Straßenbaubeiträge – wann müssen Anlieger mit bezahlen?
(Franco Nadalin-EyeEm/GettyImages)

Das Thema Straßenbaubeiträge treibt bei vielen Immobilieneigentümern den Blutdruck hoch. Die Stadt beschließt eine aufwändige Baumaßnahme in oder an einer bestimmten Straße und holt sich einen Teil der Kosten von den Anliegern zurück. Je nach konkreter Maßnahme, Kostenverteilungsschlüssel und Grundstücksgröße kann der individuelle Anteil durchaus fünfstellig werden. Außerdem muss der Betrag in der Regel binnen eines Monats an die Stadtkasse überwiesen sein. Die wichtigsten Infos zu dem Thema sollten Immobilieneigentümer also besser kennen.

Gibt es die Abgaben überall?

Das hängt vom Bundesland ab und dem dort jeweils geltenden Kommunalabgabengesetz. Das ermächtigt die Kommunen, den Satz und die Berechnungsgrundlage für die Abgabe festzusetzen. Anlieger in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin können jedoch aufatmen – die dortigen Regierungen haben die Beiträge abgeschafft.

Wofür dürfen Kommunen überhaupt Anliegerbeiträge erheben?

Es muss sich um Maßnahmen handeln, die die Qualität einer bereits bestehenden Straße verbessern. Reine Erhaltungsmaßnahmen, muss die Stadt selbst schultern. Beispiele: Bessert die Stadt Schlaglöcher aus oder tauscht sie das Beleuchtungssystem in den Laternen aus, sind das Erhaltungsmaßnahmen. Kommen aber neue Laternen hinzu, wird ein bisher unbefestigter Weg geteert oder bekommt die Straße einen Radweg, wird die Situation vor Ort für die Anlieger besser und sie dürfen grundsätzlich beteiligt werden.

Wer muss mit einem Bescheid rechnen?

Generell alle Anlieger. Das sind alle Eigentümer, deren Grundstück an die Straße angrenzt. Das gilt auch bei Hinterbebauung.

Wie werden die Abgaben berechnet?

Jede Kommune hat hierfür ihre eigenen Vorschriften festgesetzt. Meist regelt sie zunächst, wie hoch der Anteil der Anlieger generell sein soll. Faustregel: Je höher der Nutzen für die Anwohner, desto höher ist ihre Quote. So liegt der Anteil bei Anliegerstraßen in der Regel bei mindestens 60 Prozent, bei Hauptverkehrsstraßen bei maximal 25 Prozent.

Danach kommen die Kosten für die konkrete Baumaßnahme und die nutzbare Gesamtfläche aller Anlieger ins Spiel. Zur nutzbaren Fläche gehören sowohl das Grundstück als auch die Fläche weiterer Geschosse. Auf dieser Basis ergibt sich ein konkreter Quadratmeterpreis. Der wird dann jeweils mit der Quadratmeterzahl der nutzbaren Fläche des einzelnen Anwohners multipliziert.

Bei Eigentumswohnungen geht der Kostenbescheid zunächst an die Wohneigentümergemeinschaft. Wie die Abgabe dann auf die einzelnen Wohnparteien verteilt wird, ist Sache der Gemeinschaftsordnungen der Eigentümergemeinschaft.

Wie können Verbraucher Einfluss auf die Höhe der Kosten nehmen?

Indem sie sich frühzeitig bei der Planung mit einbringen. Bevor eine Kommune eine Baumaßnahme startet, muss sie die Anwohner anhören. So können sie zumindest ein Auge darauf haben, dass die Kommune ihr Vorhaben möglichst kostensparend umsetzt. Oft ist es sinnvoll, sich zuvor mit den Nachbarn abzustimmen und gemeinsam die Interessen zu vertreten.

Wie können sie sich wehren?

Wer mit seinem Bescheid nicht einverstanden ist, kann dagegen binnen einen Monats Widerspruch bei der Kommune einlegen. Wichtig ist, zugleich die Aussetzung der Beitragsvollziehung zu beantragen, sonst wird die Zahlung nämlich trotz des Widerspruchs fällig. Wird der Widerspruch abgewiesen, wäre die nächste Etappe das Verwaltungsgericht.

Wie lässt sich die Zahlungspflicht abmildern?

Ist der Bescheid zwar rechtmäßig, die festgesetzte Abgabe aber so hoch, dass der Anlieger sie nur schwer schultern kann, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Er kann zum einen bei der Stadt anfragen, ob eine Stundung oder Ratenzahlung möglich ist. In vielen Gemeinden existieren zum anderen auch Härtefallregelungen, die verhindern sollen, dass sich Anlieger wegen der Straßenbaubeiträge verschulden oder ihr Haus verkaufen müssen.

Auf Nummer sicher gehen

Leider können nicht alle Immobilieneigentümer in Deutschland völlig ausschließen, dass irgendwann einmal solch eine Abgabe auf sie zukommt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, rechnet die Möglichkeit besser direkt in seine Instandhaltungsrücklage mit ein.

Aber auch schon bei der Haussuche sollte man das Damoklesschwert Straßenbaubeitrag im Hinterkopf haben. Am besten erkundigen sich potenzielle Käufer im Laufe der Verhandlungen darüber, ob konkrete Maßnahmen bereits geplant sind oder anstehen. Dabei gilt übrigens: Alle Maßnahmen, die bis zum Tag der notariellen Beurkundung bereits ausgeführt sind, muss der Verkäufer noch begleichen. Was danach erledigt wird, geht auf die Rechnung des Käufers.

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